Gemeinde: Schänis

Standort: 8718 Schänis

 

Plangenehmigungsverfahren für Starkstromanlagen

 

Öffentliche Planauflage

für:

 

S-2513027.1
Transformatorenstation Schwanden
- Neubau der TS Schwanden auf Parzelle 1127 der Gemeinde Schänis
Koordinaten: 2722958/1225651

 

L-2513037.1
16 kV-Kabel zwischen den Transformatorenstationen Chastli und Schwanden
- Erstellen einer neuen MS-Kabelleitung
- Grabarbeiten im Bereich der Parzellen 1127, 1133, 1134, 1135, 1624, 933, 929, 274 und 1664
Koordinaten: von 2724589/1955188 nach 2750231/1955123

 

L-2513039.1
0,4 kV-Niederspannungsverteilnetz ab der Transformatorenstation Schwanden
- Erstellen eines neuen Niederspannungsverteilnetzes
- Grabarbeiten im Bereich der Parzellen 1126, 1875, 1128, 1127 und 1133
Koordinaten: von 2723290/1225418 nach 2722524/1224956

 

Beim Eidgenössischen Starkstrominspektorat hat die

IBG Engineering AG
Eternitstrasse 3a
8867 Niederurnen


im Namen von


EVS Energieversorgung Schänis AG
Oberbirgstrasse 4
8718 Schänis
 

die oben erwähnten Plangenehmigungsgesuche eingereicht.

 

Die Gesuchsunterlagen betreffend das Projekt werden vom 29. April 2025 bis zum 28. Mai 2025 in der Gemeinde Schänis, Oberdorf 16, 8718 Schänis öffentlich aufgelegt.

 

Das unterbreitete Gesuch umfasst folgende Ersuchen um Ausnahmegenehmigung(en) / Ausnahmebewilligung(en):

  • Ausnahmebewilligung für Bauten ausserhalb der Bauzone im Sinne von Art. 24 ff. des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG; SR 700)

 

Die aufgelegten Unterlagen stehen während der Auflagefrist ebenfalls auf

https://esti-consultation.ch/pub/5240/594511641c online zur Einsicht zur Verfügung.
 

Massgebend sind allein die in der oben genannten Gemeinde aufgelegten Unterlagen.
 

Die öffentliche Auflage hat den Enteignungsbann nach den Artikeln 42-44 des Enteignungsgesetzes (EntG; SR 711) zur Folge. Wird durch die Enteignung in Miet- und Pachtverträge eingegriffen, die nicht im Grundbuch vorgemerkt sind, so haben die Vermieter und Verpächter ihren Mietern und Pächtern sofort nach Empfang der persönlichen Anzeige davon Mitteilung zu machen und den Enteigner über solche Miet- und Pachtverhältnisse in Kenntnis zu setzen (Art. 32 Abs. 1 EntG).

Wer nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG; SR 172.021) Partei ist, kann während der Auflagefrist beim Eidgenössischen Starkstrominspektorat, Planvorlagen, Luppmenstrasse 1, 8320 Fehraltorf, Einsprache erheben. [Diese Einsprache kann entweder schriftlich oder elektronisch eingereicht werden. Im letzteren Fall muss die Einsprache die Vorgaben zu den elektronischen Eingaben erfüllen und unter anderem mit einer qualifizierten elektronischen Unterschrift versehen sein (vgl. Art. 5 bis 7 der Verordnung über die elektronische Übermittlung im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens [SR 172.021.2]). Wer innert Frist keine Einsprache erhebt, ist vom weiteren Verfahren ausgeschlossen.
 

Während derselben Auflagefrist kann, wer nach den Vorschriften des EntG Partei ist, sämtliche Begehren nach Artikel 33 EntG geltend machen. Diese sind im Wesentlichen:
 

  1. Einsprachen gegen die Enteignung;
  2. Begehren nach den Artikeln 7–10 EntG;
  3. Begehren um Sachleistung (Art. 18 EntG);
  4. Begehren um Ausdehnung der Enteignung (Art. 12 EntG);
  5. die geforderte Enteignungsentschädigung.

 

Zur Anmeldung von Forderungen innerhalb der Einsprachefrist sind auch die Mieter und Pächter sowie die Dienstbarkeitsberechtigten und die Gläubiger aus vorgemerkten persönlichen Rechten verpflichtet. Pfandrechte und Grundlasten, die auf einem in Anspruch genommenen Grundstück haften, sind nicht anzumelden, Nutzniessungsrechte nur, soweit behauptet wird, aus dem Entzuge des Nutzniessungsgegenstandes entstehe Schaden.

 

Eidgenössisches Starkstrominspektorat
Planvorlagen
Luppmenstrasse 1
8320 Fehraltorf