Ordentliches eisenbahnrechtliches Plangenehmigungsverfahren
SBB, Ersatzneubau Bachdurchlass Runsenbach
Gemeinde/n
Schänis
Gesuchstellerin
Schweizerischen Bundesbahnen SBB, Infrastruktur Ausbau- und Erneuerungsprojekte, Vulkanplatz 11, 8048 Zürich
Gegenstand
Das Bauvorhaben sieht einen Ersatzneubau des Bachdurchlasses Runsenbach vor. Dabei werden die Linienführung des Durchlasses angepasst, der Durchlassquerschnitt vergrössert und rechts- und linksseitig Trockenbankette erstellt. Zudem wird beim Einlauf ein neuer Geschiebesammler erstellt.
Für das Bauvorhaben werden Ausnahmebewilligungen nach dem Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz für Eingriffe in die geschützten Arten und für die Beseitigung von Ufervegetation, nach dem Bundesgesetz über den Wald für nachteilige Nutzung des Waldes, nach dem Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer für den Verzicht auf Freilegung bei Ersatz von bestehenden Anlagen sowie nach dem Bundesgesetz über die Fischerei für den Eingriff in das Oberflächengewässer beantragt.
Für Detailinformationen wird auf die öffentlich zur Einsichtnahme aufgelegten Planunterlagen verwiesen.
Verfahren
Das Plangenehmigungsverfahren richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021), soweit das Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG; SR 742.101) nicht davon abweicht. Leitbehörde für das Verfahren ist das Bundesamt für Verkehr (BAV).
Öffentliche Auflage
Die Planunterlagen können vom 21. Mai 2025 bis 19. Juni 2025 während den ordentlichen Öffnungszeiten an folgender Stelle eingesehen werden:
Gemeinde Schänis, Oberdorf 16, 8718 Schänis
Aussteckung
Die durch das geplante Werk bewirkten Veränderungen werden während der Auflagefrist im Gelände ausgesteckt und die Hochbauten werden profiliert (z.B. Durchlass, Einlaufbauwerk).
Einsprachen
Wer nach den Vorschriften des VwVG Partei ist, kann während der Auflagefrist bei der Genehmigungsbehörde Einsprache erheben.
Wer nach den Vorschriften des Bundesgesetzes über die Enteignung vom 20. Juni 1930 (EntG; SR 711) Partei ist, kann während der Auflagefrist sämtliche Begehren nach Art. 33 EntG geltend machen (Einsprachen gegen die Enteignung; Begehren nach den Art. 7 – 10 EntG; Begehren um Sachleistung nach Art. 18 EntG; Begehren um Ausdehnung der Enteignung nach Art. 12 EntG; die geforderte Enteignungsentschädigung nach Art. 16 und 17 EntG).
Wird durch die Enteignung in Miet- und Pachtverträge eingegriffen, die nicht im Grundbuch vorgemerkt sind, so haben die Vermieter und Verpächter davon ihren Mietern und Pächtern sofort nach Empfang der persönlichen Anzeige Mitteilung zu machen und den Enteigner über solche Miet- und Pachtverhältnisse in Kenntnis zu setzen (Art. 32 Abs. 1 EntG).
Einsprachen müssen schriftlich und im Doppel innert der Auflagefrist (Datum der Postaufgabe) beim Bundesamt für Verkehr, Sektion Bewilligungen I, 3003 Bern eingereicht werden. Wer keine Einsprache erhebt, ist vom weiteren Verfahren ausgeschlossen.
Einwände betreffend die Aussteckung sind sofort, jedenfalls aber vor Ablauf der Auflagefrist beim BAV vorzubringen (Art. 18c Abs. 2 EBG).
Bern, Mai 2025Bundesamt für Verkehr, 3003 Bern